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   BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65   

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https://dejure.org/1966,10944
BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65 (https://dejure.org/1966,10944)
BSG, Entscheidung vom 15.09.1966 - 8 RV 713/65 (https://dejure.org/1966,10944)
BSG, Entscheidung vom 15. September 1966 - 8 RV 713/65 (https://dejure.org/1966,10944)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 10.12.1957 - 9 RV 1076/56

    Die Rechtsnatur von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung von Gesetzen

    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65
    Dies ist vorliegend, wie die Klägerin zutreffend vorbringt, mit " Bescheid v0m 3, Juli 1964 geschehen, und zwar für die Zeit vom 1, Januar bis 500 Juni 1964, Daß die bindende Feststellung der Ausgleichsrente nach dem 20 NOG für die Zeit ab 1" Januar bis 50° Juni 1964 mit der Neufeststellung der Ausgleichsrente wegen Erhöhung der Rente aus der Sozialversicherung in demselben Bescheid vorgenommen worden ist, ist rechtlich ohne Belang" Aus diesem Ergebnis vermag auch das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 150 März 1965(BVB1 1965, 38 Nr"27) nichts zu änderna weil dieses Rundschreiben nicht die Kraft einer Rechtsverordnung hat und daher die Gerichte nicht bindet (@ 1 eve; @ 12 EG/ZPO; BSG 6, 175; 11, 216), Da die Verwaltung hiernach den Sinn und Zweck des 5 62 Abs, 1 Satz 2 BVG unzutreffend ausgelegt hat, hat das LSG ohne Rechtsirrtum die Verwaltungsbescheide dahin abgeändert, daß der Berech» der Ausgleichsrente ein Einkommen 108"me DM nung nur von.
  • BSG, 25.08.1966 - 9 RV 248/66

    Ausgleichsrente - Einkommenserhöhung - Erhöhungsbetrag unter 10 DM -

    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65
    Dieser Einwand des Beklagten greift, wie der 9, Senat des BSG mit Urteil vom 25° August 1966 - 9 RV 248/66 - zu Recht entschieden hat, deshalb nicht durch, Weil eine wesentliche Änderung im Sinne des 5 62 BVG nur voraussetzt, daß eine vorherige bindende Feststellung vorausgegangen ist.
  • BSG, 21.04.1966 - 9 RV 866/65

    Ausgleichsrente - Neufeststellung wegen Einkommenserhöhung - Erhöhungsbetrag

    Auszug aus BSG, 15.09.1966 - 8 RV 713/65
    - 9 RV 866/65 @ (SozR BVG @ 62 Nr° 32) ent- SOhiedena Der 9a Senat hat ausgeführt" daß durch @ 62 Abso 1 Satz 2 BVG nF die Stetigkeit der Rente nur gesichert werden solle" soweit die Einkommensänderung eine Minderung der Rente; nicht auch ihre Erhöhung zurFolge haben könnte" Mithin wohne dieser Vorschrift eine Schutzwirkung nicht nur im Interesse der Verwaltung; Sondern auch zugunsten des Versorgungsberechm tigten inne° Sie wolle für beide Teile verhiniérn, daß Ein-= kommenserhöhungen unter 10 =m DM zum Anlaß einer Neufest« stellung genommen würdeno Sei diese Vorschrift aber auch zugunsten des Rentenberechtigten eingeführt worden" so müsse diese Vergünstigung dem Versorgungsberechtigten auch dann verbleiben" wenn die Verwaltung aus einem anderen Anlaß eine Neufeststellung vornehmen müsseo Der erkennende Senat macht sich diese Rechtsprechung zu eigen und schließt sich ihr in vollem Umfange an" % 62 Abso 1 Satz 2 BVG ist hiernach dahin zu ver« Stehena daß bei einer Einkommenserhöhung um weniger als 10"-MDM der AnspruCh in allen Fällen nicht neu festg85tellt werden darf" Eine Neufeststellung mit dem Ziel einer Rentenminderung ist also bei einer Einkommenserhöhung um weniger als 109"' DM auch dann rechtswidrig, wenn diese Neufeststellung bei Gelegenheit einer sonst gebotenen Neufeststellung vorgenommen wird" Vielmehr darf "5".
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